Allgemeine Verkaufsund Lieferbedingungen der GS3 Trading GmbH

(nachfolgend „GS3-Verkaufsbedingungen“ genannt)  

§1 Allgemeines, Geltungsbereich  

  • Die GS3-Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der GS3 Trading GmbH (nachfolgend „GS3“ oder „Verkäufer“ genannt) gegenüber Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt).
  • Die GS3-Verkaufsbedingungengelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den

GS3-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, GS3 stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.  

  • Alle von den GS3-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen GS3 und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  • Die GS3-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
  • Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die GS3Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für Nachbestellungen, Lieferungen von Ersatzteilen und Ausbesserungen.
  • GS3 behält sich vor, die Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung  

  • Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen von GS3, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
  • Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten (siehe auch § 3 Abs. 1).
  • Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als dem Sitz von GS3 vereinbart ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers.
  • Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch GS3 entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. innerhalb einer gesondert vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
  • Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von GS3, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch GS3 bestätigt worden sind.
  • Änderungen und/oder Erweiterungen des Lieferbzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit GS3 erhält, behält sich GS3 Eigentumsund Urheberrechte vor.
  • Werden GS3 nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug (im

Zusammenhang mit Zahlungsverzug wird auch auf § 3 Abs. 6 bis 12 und auf den

Eigentumsvorbehalt nach § 6 verwiesen) hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der

Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist GS3 berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist kann GS3 vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden. Im Falle einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers und insbesondere bei Vorliegen eines

Reorganisationsbedarfs iSd URG, ist GS3 berechtigt, mit dem Käufer geschlossene Verträge mit sofortiger Wirkung zu beenden.  

  • Dienstleistungen von GS3, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die

Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungsund

Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen

Vergütung übernommen. Eventuelle Angaben des Verkäufers in diesem Zusammenhang sind stets unverbindlich.  

  • Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag ist GS3 berechtigt, ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand von 20,00 Euro zu verrechnen.
  • Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von GS3 eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“, „garantieren“,„Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Garantien. Die getroffenen

Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Garantie abgegeben wird. GS3 haftet nicht für Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.  

  • Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von GS3 auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen  

  • Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer (siehe auch § 2 Abs. 2). Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen. Bestimmte Produkte haben keinen Fixpreis. Bei elektronischen Bestellungen werden diese Produkte gekennzeichnet. Bei telefonischen und persönlichen Bestellungen wird ausdrücklich mitgeteilt, welche Produkte dies betrifft. Betreffend diese Produkte gilt, dass der kommunizierte Preis der tagesaktuelle Preis ist. Der konkrete Preis wird durch GS3 im Zeitpunkt der Abholung oder Lieferung frei bestimmt und bekanntgegeben. Zu einer Preiserhöhung kommt es in dem Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und der Übergabe durch Abholung oder Lieferung eine Erhöhung der Kosten, die GS3 zu tragen hat, eingetreten ist. In den Auftragsbestätigungen genannte Preise für diese Produkte sind daher nur für den Tag der Auftragsbestätigung gültig.
  • Hat der Käufer GS3 ein SEPA-Basismandat oder ein SEPA-Firmenmandat erteilt und sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt der Einzug der Lastschrift durch GS3

10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Frist für die Vorabankündigung (PreNotification) kann im Fall des SEPA-Basismandats auf 5 Tage vor Einzug bei erstoder einmaliger Lastschrift und 2 Tage vor Einzug bei wiederkehrenden Lastschriften, im Fall des SEPA-Firmenmandats auf 1 Tag vor Einzug verkürzt werden. Der Käufer sichert in allen Fällen zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.  

  • GS3 ist berechtigt, pro Lieferung an dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferort einen Treibstoffkostenzuschlag zu verrechnen, der gesondert in der jeweiligen Rechnung ausgewiesen wird. Die Höhe des Treibstoffkostenzuschlags ist bei GS3 zu erfragen. GS3 kann die Höhe des Treibstoffkostenzuschlages zu Beginn eines jeden Quartals anpassen. Maßgeblich zur Ermittlung der jeweiligen Preise sind die durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) veröffentlichten aktuelle Treibstoffpreise.
  • Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
  • GS3 nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem GS3 über den Wert verfügen kann.
  • Bei Zahlungsverzug gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (§ 455ff UGB), sofern in diesen GS3-Verkaufsbedingungennichts anderes geregelt wird. Im Zusammenhang mit Zahlungsverzug wird auch auf § 2 Abs. 8, auf die nachstehenden Bestimmungen und den Eigentumsvorbehalt gem. § 6 verwiesen. GS3 ist bei Zahlungsverzug des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern (§ 458 UGB). GS3 kann weiters den Ersatz von zur Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, verlangen, wobei § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden ist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  • GS3 kann sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer – unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel – sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von GS3 durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. In diesen beiden Fällen ist GS3 auch berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zugum Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
  • Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist GS3 berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware abzuholen. Der Käufer ist verpflichtet die Ware herauszugeben. GS3 muss die Ware diesfalls bloß Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Restkaufpreises samt Verzugszinsen und Betreibungskosten an den Käufer retournieren.

Bestehende Rücktrittsrechte von GS3 bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. GS3 kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.  

  • Im Fall des Zahlungsverzugs kann GS3 die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zugum Zug-Zahlung verlangen.
  • Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist GS3 nach seiner Wahl (anstelle einer Rücknahme der Ware gemäß Absatz (8)) berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt GS3s stehende Ware (soweit diese nicht zulässigerweise weiterveräußert wurde) in ordnungsgemäßem Zustand auf eigene Kosten an GS3 zurückzustellen. Weitergehende Rechte und Ansprüche GS3s, insbesondere auch Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  • Eingeräumte Rabatte oder Boni werden unter der Voraussetzung der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung gewährt.
  • Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass GS3 den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
  • Eine Aufrechnung ist nur mit von GS3 anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ansonsten ist die Aufrechnung durch den Kunden gegenüber GS3 verboten (Aufrechnungsverbot).

§ 4 Verpackung  

  • Die Verpackung wird besonders verrechnet.
  • Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch GS3 gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit GS3 mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
  • Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist GS3 vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt eine der beiden, ist GS3 berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

Kabeltrommeln werden mit Auslieferung verrechnet. Erfolgt eine Rückgabe innerhalb von 6 Monaten, werden 100%, vom 7. Monat bis 12. Monat aliquot 15% pro Monat, welches von diesem Zeitraum nicht verbraucht wird (z.B. im 7. Monat 90%, im 12. Monat 15%) gutgeschrieben. Trommeln die nach Ablauf von 12 Monaten nicht zurückgesandt wurden, werden zu vollem Betrag verrechnet und gehen in das Eigentum des Empfängers über.  

  • Für Transportbehälter, die im Eigentum von GS3 stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an GS3 zurückgegeben werden, ist GS3 berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale in Höhe von 10 Euro zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang  

  • Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch GS3 geht die Gefahr auf den Käufer über.
  • Wird der Versand / die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand bzw der Lieferbereitschaft der Lieferung gleich.
  • Teillieferungen sind zulässig.
  • Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen

Hindernissen, die GS3 nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den

Lieferanten von GS3 und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt GS3 dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von GS3 die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich GS3 nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten.

Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.  

  • GS3 haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat GS3 nicht einzutreten. GS3 ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
  • Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von GS3 innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt  

  • GS3 behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von GS3 bezieht, behält sich GS3 das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von GS3 in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von GS3 begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist GS3 zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet (siehe auch die Bestimmungen zum Zahlungsverzug in § 3 Abs. 6 bis Abs. 12).
  • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für GS3, ohne dass GS3 hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von GS3. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht GS3 gehörenvder Ware erwirbt GS3 Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht GS3 gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird GS3 Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 414ff ABGB). Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er das Miteigentum auf GS3 nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von GS3 stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag von GS3 für die Ware. Das Eigentum, welches GS3 aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes erwirbt, ist wie das übrige unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Eigentum im Sinne der GS3-Verkaufsbedingungenzu behandeln.
  • Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht GS3 gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der

Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; GS3 nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von GS3 geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer

Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von GS3, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von GS3 an dem Miteigentum entspricht.  

  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück,

Gebäude, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der

Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; GS3 nimmt die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.  

  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der

Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf GS3 tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass GS3 dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von GS3 übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von GS3 sofort fällig.  

  • GS3 ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. GS3 wird von der eigenen

Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von GS3 hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; GS3 ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.  

  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer GS3 unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch (z.B. gemäß § 37 EO) und alle anderen von GS3 angestrebten Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  • Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des Käufers erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckoder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Allfällige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.  

  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um

Anund Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist GS3 insoweit zur Rückübertragung oder

Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von GS3 aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.  

  • Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (FakturaWert), den GS3 gegenüber dem Käufer verlangt.

§ 7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Schadenersatz  

  • Für Sachmängel im Sinne des § 922 ABGB und Schäden (das sind von GS3 verschuldete

Schäden) haftet GS3 nur (mit Maßgabe der Haftungsbegrenzungen nach § 9) wie folgt: Der

Käufer hat binnen angemessener Frist, nach Ablieferung der Ware, die Ware auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel und Schäden sind längstens binnen 5 Werktagen nach Ablieferung durch schriftliche Anzeige an GS3 zu rügen. Eine Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge und Rüge von Schäden führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen Mangels und/oder Schadens selbst sowie wegen Irrtums über die Mangelund Schadensfreiheit der Ware. Dasselbe gilt für Mangelfolgeschäden.  

  • Im Falle eines beabsichtigen Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 UGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und GS3 Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  • Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, kommen Ansprüche des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel oder Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
  • Stellt der Käufer Mängel und/oder Schäden der Ware fest, ist er verpflichtet, GS3 die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen, dazu zu übergeben und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfallen die Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen Mangels und/oder Schadens selbst sowie wegen

Irrtums über die Mangelund Schadensfreiheit der Ware. Dasselbe gilt für

Mangelfolgeschäden. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch GS3 und einer Einigung über die Abwicklung der Reklamation darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.  

  • Eine Gewährleistungsverpflichtung und Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz GS3s entfällt weiters, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde,

Betriebsbedingungen nicht eingehalten oder erforderliche oder nach dem Stand der Technik gebotene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.  

  • Bei berechtigten Beanstandungen ist GS3 berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des

Mangels oder Schadens und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der

Nacherfüllung (Austausch oder Verbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensansprüche gemäß § 9 berechtigt, Preisminderung oder wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, Wandlung zu verlangen.  

  • Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte oder schadhafte Ware gemäß ihrer

Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ware („Ausund Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

Erforderlich sind nur solche Ausund Einbaukosten, die den Ausund Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Ausund

Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet,

Aufwendungsersatzansprüche für Ausund Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des

Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen (siehe § 3 Abs. 13). Über die erforderlichen Ausund Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Ausund Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung ersatzfähig. Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem und schadlosem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.  

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort, die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.  

  • Über einen bei einem Endkunden eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer GS3 unverzüglich zu informieren.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
  • Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 9 (Haftungsbegrenzung). Rückgriffsansprüche gem. § 933b ABGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch den Endkunden, der Verbraucher iSd KSchG ist, berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Über einen bei einem Endkunden, der Verbraucher ist, eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer GS3 unverzüglich zu informieren.

§ 8 Rücktritt  

  • GS3 kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er keine Ansprüche aus dem

Rücktritt, außer die Rückzahlung von Anzahlungen. Entsteht GS3 ein Schaden aufgrund des vom Käufer zu vertretenden wichtigen Grundes, hat er diesen Schaden GS3 (auch im Fall eines Rücktritts) zu ersetzen.  

  • Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber GS3 lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog.

Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.  

  • Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von GS3 an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 9 Haftungsbegrenzung  

  • GS3 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit GS3 kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit treffen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.  

  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  • Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  • Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Umstandes, dass GS3 (oder ein Erfüllungsgehilfe von GS3) Schädiger ist.

§ 10 Vorbehalt der Konzernverrechnung  

  • Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderungen, die GS3 gegen den Käufer erwirbt, an andere GS3 Gesellschaften abgetreten werden können.
  • Der Käufer verzichtet darauf, bei mehreren Forderungen von GS3 und/oder anderen GS3 Gesellschaften der Zahlungswidmung durch GS3 zu widersprechen.

§ 11 Datenspeicherung  

Betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch GS3, wird auf die Datenschutzerklärung von GS3 verwiesen (Datenschutzerklärung GS3 Österreich: Ihr Elektrogroßhandel). 

 

 

§ 12 Export  

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.  

§ 13 Compliance  

  • Der Käufer garantiert im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehungen mit GS3 die Einhaltung aller anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht ausschließlich) aller Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften sowie die Einhaltung sämtlicher anwendbarer den freien Wettbewerb schützender Vorschriften. Der Käufer hat im Zusammenhang mit den

vertragsgegenständlichen Leistungen aus den mit GS3 geschlossenen Verträgen keine verbotenen Handlungen begangen, weder direkt noch indirekt, und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens, um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.  

  • GS3 und deren Vertreter haben in berechtigten Zweifelsfällen, dass der Käufer gegen seine Pflichten aus §13 Abs. 1 verstoßen hat, das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen des Käufers einzusehen, diese zu auditieren und Kopien daraus zu erstellen, soweit sie die Durchführung der Geschäftsbeziehung zu GS3 betreffen. Die Einsicht erfolgt im angemessenen Umfang, am üblichen Standort des Kunden und zu den üblichen Geschäftszeiten.
  • Bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 ist GS3 berechtigt, sämtliche Verträge schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Käufer zu kündigen. GS3 steht es aber frei, auch nur einzelne

Verträge auf vorstehende Weise zu kündigen. Der Kunde wird GS3 von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung nach den ersten beiden Sätzen ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.  

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht  

  • Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz von GS3.
  • Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen

Geschäftsbedingungen, ihnen unterliegenden Verträgen, und sämtlichen Verträgen zwischen GS3 und dem Kunden ist das für 3943 Schreems sachlich zuständige Gericht. GS3 ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.  

  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschuss der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts.

§ 15 Salvatorische Klausel  

Sollten einzelne Bestimmungen der GS3-Verkaufsbedingungenungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahekommt.